Die Gynäkologie (griech.: gynä, Gen. gynaikos = Frau, logos = Lehre), oder auch Frauenheilkunde, ist die Lehre von der Behandlung der Erkrankungen des weiblichen Sexual- und Fortpflanzungstraktes. Das entsprechende Fachgebiet für männliche Patienten ist die Andrologie, zum Teil die Urologie. Allerdings beschäftigen sich Urologen auch mit weiblichen Patienten, wenn es um Erkrankungen der Nieren, der Harnblase und der Harnröhre geht. Im engeren Sinne befasst sich die Gynäkologie mit den Erkrankungen der nicht schwangeren Frau im Gegensatz zur Geburtshilfe. Die Frauenheilkunde ist eines von etwa 30 Teilgebieten der Humanmedizin. Die Facharzt-Ausbildung erfolgt meist gemeinsam mit der Geburtshilfe. Die wichtigsten Untersuchungsmethoden der Gynäkologie sind Ultraschall (siehe Sonografie) zur Abbildung der inneren Organe (vor allem der Gebärmutter), sowie die Tastuntersuchung (Eierstöcke) und visuelle Begutachtung mittels Spekulum zur Untersuchung von Scheide und Muttermund, wobei Gewebeproben (Knipsbiopsie) und Zellen von der Schleimhautoberfläche (Abstrich) zur Untersuchung entnommen werden können. Für Untersuchungen und Behandlungen im Bereich des Unterleibs wird die Patientin im Regelfall auf einem gynäkologischen Stuhl gelagert, damit die Geschlechtsorgane gut zugänglich sind. Im übrigen sei als wichtiges Hilfsmittel noch die Mikroskopie erwähnt: Zum Beispiel zum Nachweis einer Pilzinfektion der Vagina (Candidamycose).
Zu den Aufgaben der Gynäkologie gehört auch die Behandlung von Erkrankungen der weiblichen Brust bzw. die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen (Vorsorgemedizin; siehe auch Mammografie). Die Gynäkologie zählt zu den operativen Fachgebieten der Medizin. Einige klassische Eingriffe: Hysterektomie (Gebärmutterentfernung), Tubenligatur (Eileiterunterbindung zur Sterilisation), laparoskopische ovarielle Cystektomie (Eierstockzystenentfernung mittels Schlüssellochoperation durch die Bauchwand). Ein weiteres Tätigkeitsfeld der Gynäkologie ist die Fortpflanzungsmedizin und die Familienplanung. Ein Gynäkologe, der durch einen Behandlungsfehler eine ungewollte Schwangerschaft verursacht, haftet nach dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2006 – VI ZR 48/06 -) sowohl dem Erzeuger als auch der Mutter, da auch das gesunde Kind bzw. die damit verbundene wirtschaftliche Mehrbelastung einen „Schaden“ darstellen könnte.
Quelle: Wikipedia