Intimsphäre

Als Intimsphäre (v. lat.: intimus = zu innerst, vertraut) bezeichnet man die intimsten, innersten bzw. persönlichsten Gedanken und Gefühle (der Bundesgerichtshof definiert sie als die „innere Gedanken- und Gefühlswelt und den Sexualbereich“ – siehe Rechtliches). Das Preisgeben der Intimsphäre geschieht in der Regel nur in äußerster Vertrautheit und wird außerhalb dieser als „Verletzung der Intimsphäre“ bezeichnet und kann etwa eine Kompromittierung gegenüber anderen Personen zur Folge haben. Der Begriff Intimsphäre ist abzugrenzen von den Begriffen Privatsphäre und Individualsphäre.

Kulturelle Aspekte: Die Bereiche, die die Intimsphäre umfasst und die Grenzen, die sie einschließen, sind kulturell verschieden und dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen. In christlich-abendländisch geprägten Regionen gehören zur Intimsphäre etwa die Zone des eigenen Körpers – dazu gehört die Sexualität, die Nacktheit, unter Umständen auch Krankheiten. Zur Intimsphäre können weiterhin z. B. das Familien- bzw. Beziehungsleben gehören, insbesondere dann, wenn dieses durch Probleme belastet ist oder religiöse Vorstellungen und Empfindungen. Entscheidend für die Bestimmung der Intimsphäre ist das individuelle Empfinden dafür, was einem Menschen „zuinnerst“ und am „persönlichsten“ ist.

Rechtliches: Die Intimsphäre wird in Deutschland durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) geschützt. Dieses stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde). Im APR umfasst die Intimsphäre die innere Gedanken- und Gefühlswelt und den Sexualbereich. Außerdem werden Teile der Intimsphäre im Grundgesetz durch das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit abgedeckt (siehe Artikel Grundrechte). Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen.

Quelle: Wikipedia

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